Satzung

 

Satzung  Städtepartnerschaftsverein Köln/Esch-sur-Alzette

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft Köln/Esch-sur-Alzette“

(2) Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form e.V.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt den Zweck, die zwischen der Stadt Köln und Esch-sur-Alzette begründete Städtepartnerschaft umfassend zu fördern.

(2) Der Verein initiiert, unterstützt und führt Vorhaben durch, die den direkten Kontakt zwischen Bürger(n)/innen von Köln und Bürger(n)/innen von Esch-sur-Alzette- ermöglichen. Er unterstützt und berät Kölner Institutionen bei der Kontaktanbahnung zu Institutionen in der Partnerstadt Esch-sur-Alzette sowie die Durchführung von Partnerschaftstreffen. Beispiele hierfür sind die Teilnahmen an den Durchführungen des Ehrenamtstages in Köln, des Renntages der Partnerschaftsvereine Kölns, des karnevalistischen Austausches in Köln und Esch-sur-Alzette, des 6-Länder-Tourniers in Köln und die Durchführung von Bildungsreisen nach Esch-sur-Alzette. Des Weiteren wird die kulturelle Kooperation für die „Kulturhauptstadt Europas Esch-sur-Alzette 2022“ mit Komplementärveranstaltungen in Köln vorbereitet.

(3) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, umfassend über alle Bereiche des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens in Köln von Esch-sur-Alzette und in Esch-sur-Alzette von Köln zu informieren.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an „CologneAlliance Gesellschaft zur Förderung der Städtepartnerschaften der Stadt Köln e.V.“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters Mitglied des Vereins werden.

(2) Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Mitgliedschaft, die schriftlich gestellt werden müssen. Der Eintritt in den Verein wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3) Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, den Vereinsorganen Anträge einzureichen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(5) Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich und schriftlich gegenüber dem/der Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied zu erklären.

(6) Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds ist nur bei vereinsschädigendem Verhalten oder sonst aus wichtigem Grund zulässig. Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern sind von der Mitgliederversammlung zu fassen und bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. In der Einladung sind die Mitglieder besonders auf anstehende Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern hinzuweisen.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder leisten regelmäßig einen Mitgliedsbeitrag. Beitragshöhe und Zahlungsmodalitäten regelt eine Beitrags- und Kassenordnung.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in sowie bis zu drei Beisitzer(n)/innen.

(2) Zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der gesamte Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die Neuwahl des Vorstands muss alle zwei Jahre erfolgen. Wiederwahl ist möglich.

(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen und stellt einen Haushaltsplan auf. Er legt jährlich Rechnung gemäß den Unterlagen des/der Schatzmeister(s)/in.

(7) Vorstandssitzungen finden in der Regel monatlich, jedoch mindestens einmal pro Quartal statt.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. An den Vorstandssitzungen können auch Vereinsmitglieder nichtstimmberechtigt teilnehmen.

(9) Über die Ergebnisse der Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung beinhalten insbesondere die Wahl des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer, die Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Beitrags- und Kassenordnung, die Aussprache und Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins, Satzungsänderungen und Angelegenheiten, die § 4, Absatz 6, und § 10, betreffen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Sie tagt mindestens einmal im Kalenderjahr. Sie ist auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder einzuberufen.

(3) Der Vorstand lädt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung kann an die Mitglieder, dies es wünschen, auch elektronisch per eMail erfolgen.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(5) In der Einladung sind die Mitglieder besonders auf anstehende Beschlüsse zur Satzungsänderung und zu Angelegenheiten, die § 4, Absatz 6, und § 10 der Satzung betreffen, hinzuweisen.

(6) Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern zugänglich gemacht.

 

§ 9 Kassenprüfung

(1) Die beiden von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer/innen prüfen regelmäßig – in der Regel jährlich – die Vereinskasse. Sie prüfen, ob die Buchungen mit den Belegen übereinstimmen, die Ausgaben angemessen sind, den Beschlüssen entsprechen und die Beitragsleistungen satzungsgemäß sind.

(2) Sie berichten jährlich der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Schatzmeisters. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.

(3) Mitglieder des Vorstandes sowie hauptamtlich tätige Mitarbeiter des Vereins können nicht zu Kassenprüfer/innen gewählt werden.

 

§ 10 Satzungsänderungen, Auflösung, Zusammenschluss

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einer Mehrheit von 3/4 über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins oder den Zusammenschluss mit einem anderen Verein, der einen gleich gerichteten Zweck verfolgt.

(2) Für eine Beschlussfassung über einen in § 10, Absatz 1, beschriebenen Gegenstand ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

Köln, 28.5.2020



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